Recht: Das ändert sich 2023 für Logistiker

Auch 2023 muss die Speditions- und Logistikbranche zahlreiche neue Rechtsvorgaben beachten, die sich auf die betriebliche Praxis auswirken. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hat hierzu eine Übersicht über die wesentlichen branchenspezifischen Veränderungen erstellt, die die DVZ in Auszügen wiedergibt.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Speditions- und Logistikunternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten (mit mehr als 1.000 Beschäftigten ab 1. Januar 2024) müssen sich ab 1. Januar 2023 angemessen bemühen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und innerhalb der Lieferkette zu keinen Menschenrechtsverletzungen kommt. Hierbei begründet das Gesetz allerdings keinerlei Erfolgspflicht oder Garantiehaftung, sondern lediglich eine Bemühenspflicht. Konkret müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, ein entsprechendes Risikomanagement und eine Risikoanalyse einführen und wirksam umsetzen.

Straßengüterverkehr
Maut auf Bundesfernstraßen steigt
Die Maut für Lkw ab 7,5 Tonnen auf Bundesfernstraßen steigt zum 1. Januar 2023. Der prozentuale Anstieg reicht von 3,8 Prozent für Fahrzeuge der Euro-Schadstoffklasse 6 ab 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und mit mehr als vier Achsen bis zu 40,6 Prozent für Fahrzeuge der Euroschadstoffklasse 4 mit 7,5 bis 12 Tonnen. Dies legt das fünfte Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz fest. Die Maut setzt sich, wie in der vorangegangen Mautperiode, aus den drei Teilbereichen Straßenabnutzung, Luftverschmutzung und Lärmbelastung zusammen. Im Jahr 2023 soll ein Entwurf für das sechste Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßengesetz vorgelegt werden. In dem Entwurf soll, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Maut ab dem Jahr 2024 auch auf Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ausgedehnt werden. Außerdem soll für die Fahrzeuge eine Differenzierung nach CO₂-Emissionsklassen eingeführt werden.

BAG wird umbenannt
Ab Januar 2023 heißt das bisherige Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Damit soll das ganze Spektrum der Behördenarbeit widergespiegelt werden. Die 1952 gegründete Bundesbehörde hat ihren Sitz in Köln und verfügt über elf Außenstellen sowie eine Nebenstelle in Berlin. Sie ist die maßgebliche Kontroll- und Ahndungsinstanz im Bereich des Güterverkehrs und kümmert sich neben dem Mautverfahren auch um die Bewilligung von Fördergeldern im Rahmen der Mautharmonisierung. Außerdem vergibt sie die Fördergelder für energieeffiziente und/oder CO₂-arme schwere Nutzfahrzeuge und Abbiegeassistenzsysteme.

Intelligente Fahrtenschreiber
Ab dem 21. August 2023 wird auf Basis der EU-Durchführungsverordnung 2021/1228 der Einbau von smarten Tachographen, der zweiten Generation, für alle neu zugelassenen Lkw ab 3,5 Tonnen Pflicht. Die neuen Tachographen bringen zusätzliche und teilweise veränderte Funktionen mit sich. Zum Beispiel sollen Behörden und Polizei künftig in der Lage sein, mit Hilfe der sogenannten Dedicated-Short-Range-Communication Technologie (DRSC) Fahrtenschreiber im Nahbereich auslesen zu können. Darüber hinaus erkennt der neue Tachograph automatisch, wann Ländergrenzen überschritten werden und speichert Be- und Entladevorgänge. Der smarte Tachograph der zweiten Generation ermöglicht es künftig, die Fahrtenschreiberdaten von 56 statt bislang 28 Tagen zu speichern. Ab Ende 2024 ist die Speicherung der Daten über diesen verlängerten Zeitraum für alle Fahrten im grenzüberschreitenden Güterverkehr Pflicht. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr, die mit analogen und herkömmlichen digitalen (nicht smarten) Fahrtenschreibern ausgestattet sind, gilt eine Umrüstpflicht auf die neuen Tachographen bis zum 31. Dezember 2024. Fahrzeuge, die bereits mit dem smarten Tachographen der ersten Generation ausgeliefert wurden, müssen bis zum 21. August 2025 umgerüstet werden.

Umtauschfrist von Führerscheinen
Auch im kommenden Jahr sieht die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Umtauschfristen für die Inhaber von Führerscheinen vor, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Nach Paragraf 24a Absatz 2 Satz 1 der FeV in Verbindung mit deren Anlage 8e müssen sämtliche Besitzer dieser Führerscheine der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihre älteren Fahrerlaubnisse bis zum 19. Januar 2023 in moderne EU-Kartenführerscheine umtauschen. Für die Folgejahrgänge von 1965 bis 1970 endet diese Frist ein Jahr später, am 19. Januar 2024.

Luftfracht
Importkontrollsystem ICS2 läuft an

Am 1. März 2023 startet für alle Luftfrachtsendungen aus Drittländern das europäische Import Control System 2 (ICS2), das das bisherige ICS1-Verfahren mit einem neuen Ablaufprozess vollständig ablöst. Kurier- und Luftfrachtdienstleister und Spediteure müssen über ICS2 alle Waren, die in die EU eingeführt werden, vor Eintreffen in der EU mittels Entry Summary Declaration (ENS) anmelden. Durch Vorab-Frachtinformationen und Risikoanalysen soll die frühzeitige Identifikation von Gefahren ermöglicht werden. Hersteller und Exporteure in Drittländer, die Waren in oder durch die EU versenden, müssen den Airlines und Logistikunternehmen die notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Schulungsanforderungen steigen
Eine Änderung der EU-Luftsicherheitsverordnung 2015/1998 hat die in Nr. 6.3.2.9 Unterabsatz 1 enthaltene Schulungsanforderung erweitert. Danach müssen alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, bis spätestens 1. Januar 2023 eine Schulung nach Nr. 11.2.3.9 erhalten haben. Die bisherige Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nr. 11.2.7 reicht hierfür nicht mehr aus.

Binnenschifffahrt
Modernisierte Rheinschiffspersonalverordnung

Auf dem Rhein von Basel bis zur Nordsee gelten vom 1. April 2023 an modernisierte Vorschriften über die Berufsbefähigungen und die Besatzungen an Bord von Binnenschiffen. Flexible Besatzungsvorschriften sollen den sich durch neue Technologien schnell wandelnden Arbeitsbedingungen an Bord und an Land Rechnung tragen und die Attraktivität der Binnenschifffahrtsberufe steigern. Das hat die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 8. November 2022 beschlossen.

Gefährliche Güter
Straßen-/Schienen-/Binnenschiffsverkehr

Die im zweijährigen Turnus geänderten internationalen Übereinkommen über die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), mit Eisenbahnen (RID) und Binnenschiffen (ADN) treten am 1. Januar 2023 – mit einer allgemeinen Übergangsfrist bis 30. Juni 2023 – in Kraft. National umgesetzt werden diese Änderungen mit der Vierzehnten Änderungsverordnung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB).

Luftverkehr
Die 64. Ausgabe der IATA-Dangerous Goods Regulations tritt ohne Übergangsfrist am 1. Januar 2023 in Kraft. Am 31. Dezember 2022 endet zudem die zweijährige Übergangsfrist für die geänderten Rahmenbedingungen der erforderlichen Schulungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und deren Beurteilung: Ab 1. Januar 2023 darf nur noch nach Competency-Based Training and Assessment (CBTA) geschult werden.

Umwelt
Elektrogesetz

Mit dem im Jahr 2021 novellierten ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) sind Fulfillment-Dienstleister und Betreiber von elektronischen Marktplätzen als neue Wirtschaftsakteure aufgenommen worden. Sie sind ab dem 1. Juli 2023 verpflichtet, zu prüfen, ob die Hersteller, mit deren Geräten sie in Berührung kommen, ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert sind. Demnach dürfen

Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht ermöglichen und

Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf solche Elektro- oder Elektronikgeräte nicht vornehmen.

Arbeits- und Sozialrecht
Neue Rechengrößen

Zum 1. Januar 2023 werden wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2023 im Westen von 7.050 auf 7.300 Euro pro Monat, im Osten steigt sie von 6.750 auf 7.100 Euro pro Monat. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze von 64.350 auf 66.600 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 auf 59.850 Euro. Darüber hinaus steigt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in den westdeutschen Bundesländern von 3.290 auf 3.395 Euro pro Monat. In den ostdeutschen Bundesländern steigt sie von 3.150 auf 3.290 Euro pro Monat.

Seeverkehr
Der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 41-22 für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen kann ab dem 1. Januar 2023 auf freiwilliger Basis angewendet werden und tritt am 1. Januar 2024 rechtsverbindlich in Kraft. Die nationale Umsetzung wird durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) im Laufe des Jahres 2023 erfolgen.

Quelle:
DVZ

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