BMVI will mehr kranbare Auflieger in Verkehr bringen

Eine Studie soll dazu klären, ob die EU-weite Pflicht zur Kranbarkeit von Standard-Sattelaufliegern oder Fördermittel für kranbare Auflieger die Verkehrsverlagerung auf die Schiene beschleunigen

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) will in einer Studie die nationalen Auswirkungen einer EU-weiten Verpflichtung zur KV-Fähigkeit (KV ist Kürzel für Kombinierten Verkehr – die Redaktion) neu zugelassener Standard-Sattelauflieger in Deutschland ermitteln lassen.

Die im Mai veröffentlichte Ausschreibung geht auf einen Beschluss des Runden Tischs Schienengüterverkehr unter Leitung des BMVI zurück. Danach könnte eine Pflicht zur fahrzeugseitigen Kranbarkeit für neue Standard-Sattelauflieger mittelfristig dazu beitragen, mehr Sattelauflieger auf die Schiene und in den intermodalen Transport zu bringen.

Potenziale von kranbaren Aufliegern und Umschlagssystemen untersuchen
Ziel der Studie ist es, die verkehrs- und umweltpolitischen Folgen hinsichtlich der Kosten, der Nutzlast und der Auswirkungen auf die CO2-Gesamtbilanz unabhängig abzuschätzen. Zudem sollen die Gutachter prüfen, in welchem Verhältnis mögliche zusätzliche Kosten der KV-Fähigkeit von Sattelaufliegern zur Kostenstruktur eines Transports auf der Schiene stehen. Ergänzend soll untersucht werden, ob eine nationale temporäre Förderung der Anschaffungsmehrkosten bereits kurzfristig den Anteil kranbarer Auflieger erhöhen kann und wie sich dann der Verlagerungseffekt darstellt. Dabei sollen alternativ auch Potenziale von Umschlagsystemen betrachtet werden, die „die Ladeeinheiten mit mobilen Vorrichtungen KV-fähig machen.“

Kranbare Sattelauflieger unterscheiden sich von „normalen“ Sattelaufliegern durch Greifkanten unterhalb der Ladefläche, eine verstärkte Struktur und die Fähigkeit, Fahrtwind bis mindestens 120 km/h zu widerstehen – auch entgegen der üblichen Fahrtrichtung. Die Mehrkosten in der Anschaffung werden mit 2000 bis 3000 Euro angegeben, das Mehrgewicht mit 300 bis 400 Kilogramm. Der daraus resultierenden Nutzlasteinbuße im reinen Straßenverkehr steht gegenüber, dass eine Lkw-Kombination im Vor- und Nachlauf zum KV 44 Tonnen statt 40 Tonnen wiegen darf.

Quelle:
Xing

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