Lkw-Kartell: Schadensersatzklagen auch gegen Tochterfirmen möglich

Transportunternehmen, die wegen des 2016 aufgedeckten europäischen Lkw-Kartells überhöhte Preise für Fahrzeuge bezahlen mussten, können prinzipiell auch Tochterfirmen der Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Bedingungen dafür formuliert. Der Kläger muss demnach nachweisen, dass Mutter- und Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Kartells eine wirtschaftliche Einheit bildeten und dass die Tochtergesellschaft konkret mit dem entstandenen Schaden zu tun hatte.

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit in Spanien zugrunde. Dort kaufte die Sumal SL zwischen 1997 und 1999 bei Mercedes Benz Trucks España SL (MBTE), einer Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns, zwei Lkw. Nachdem die EU-Kommission 2016 festgestellt hatte, dass die Daimler AG gemeinsam mit 14 anderen Kfz-Herstellern zwischen 1997 und 2011 Preise für Lkw abgesprochen hat, verklagte Sumal vor dem Handelsgericht Barcelona MBTE auf rund 22.200 Euro Schadensersatz. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, MBTE sei vom Kommissionsbeschluss nicht betroffen.

Das Logistikunternehmen ging beim Provinzgericht Barcelona in Berufung, das den EuGH um Auslegung des EU-Rechtsrahmens bat. Dieser urteilte jetzt, Sumal müsse für eine Schadensersatzklage gegen MBTE nachweisen, dass die Preisabsprachen der Daimler AG die gleichen Lkw betrafen, die von MBTE vermarktet wurden. Damit werde belegt, dass MBTE und ihre Muttergesellschaft die wirtschaftliche Einheit bilden, die für den Kartellverstoß verantwortlich ist.

Nur weil MBTE keine Kartellstrafe von der EU-Kommission bekommen hat, könne eine Haftung nicht ausgeschlossen werden, urteilten die Richter. Die Tochtergesellschaft müsse vor einem nationalen Gericht aber alle Möglichkeiten bekommen, sich zu verteidigen und auch die Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen wie die Muttergesellschaft zu bestreiten. Im Juli hat der EuGH in einem anderen Fall geurteilt, dass Geschädigte des Lkw-Kartells in dem Land auf Schadensersatz klagen können, wo sie die Fahrzeuge gekauft haben, und das nicht dort tun müssen, wo die Preise abgesprochen wurden.

Quelle:
DVZ

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