In deutschen Seehäfen gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten

Die sonst vielerorts genutzte Überlassung von Leiharbeitnehmern funktioniert in Bremen, Hamburg und Bremerhaven nicht. Die Bundesrichter in Erfurt stellen klar, dass für Gesamthafenbetriebe spezialgesetzliche Vorschriften gelten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat das teils besondere Arbeitsrecht in den Häfen bestätigt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf sogenannte Gesamthafenbetriebe keine Anwendung, wie das BAG in einem am Freitag veröffentlichten Urteilen zum Hafen in Bremen entschied. Als Spezialgesetz gehe das Gesamthafenbetriebsgesetz vor. Dessen Ziel dauerhafter Arbeitsplätze in den Häfen werde sonst unterlaufen.

Nach dem Gesamthafenbetriebsgesetz können Arbeitgeber und Gewerkschaften durch eine Vereinbarung einen „besonderen Arbeitgeber“ bilden. Dieser „Gesamthafenbetrieb“ übernimmt insbesondere für kleinere Hafenbetriebe die Arbeitgeberrolle und weist den Betrieben die Arbeiter zu. Dies soll den Arbeitern trotz der stark schwankenden Auftragslage der Einzelbetriebe eine Dauerbeschäftigung sichern. Der erste Gesamthafenbetrieb entstand bereits um 1900 in Hamburg.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Leiharbeitnehmer. So benötigen Leihunternehmen eine Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Zudem ist die Dauer des Verleihs in einen Betrieb auf in der Regel 18 Monate beschränkt. Fehlt die Erlaubnis oder ist diese Frist überschritten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar zum Entleihbetrieb.

Spezialsituation an Häfen
Geklagt hatten Hafenarbeiter aus Bremen, die durch den Gesamthafenbetrieb länger als 18 Monate einem einzigen Hafenbetrieb zugewiesen waren. Sie meinten, der Gesamthafenbetrieb betreibe Arbeitnehmerüberlassung, habe dafür aber gar keine Erlaubnis. Zudem sei die Höchstdauer überschritten. Nach dem AÜG sei daher ein festes Arbeitsverhältnis zu dem Hafenbetrieb entstanden.

Doch die Klagen blieben durch alle Instanzen ohne Erfolg. Das AÜG finde auf die Überlassung von Arbeitern durch den Gesamthafenbetrieb keine Anwendung. Der Erlaubnisvorbehalt und die weiteren Regelungen des AÜG gelten daher für den Gesamthafenbetrieb nicht.

Zur Begründung erklärte das BAG, wie das AÜG sei auch das Gesamthafenbetriebsgesetz ein Bundesgesetz und daher im Grundsatz gleichrangig. Als auf die Situation in den Häfen zugeschnittenes Spezialgesetz gehe es dem AÜG aber vor. Zwar entspreche der Zweck der Arbeitnehmerüberlassung in den Häfen im Kern dem der Leiharbeit.

Der Gesetzgeber habe dies für die Häfen aber bewusst gesondert geregelt. Das Ziel dieser Regelungen, statt der Arbeit als „Tagelöhner“ dauerhafte Arbeitsplätze in den Häfen zu schaffen, würde durch den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die Einzelbetriebe unterlaufen (Az: 9 AZR 476/21 und weitere).

Quelle.
FAZ

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